AGB

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Teilnahmebedingungen für Händler/AGB Handmade-Design-
Markt und CREATIVA NEO (in AGB „Markt“ genannt)
Ort und Dauer des Marktes
1 | Der Markt wird an verschiedenen Orten mit begrenzter zeitlicher
Dauer veranstaltet.
2 | Das Datum der Veranstaltung (Veranstaltungsdatum) ist in dem
Online-Anmeldeformular bzw. der offiziellen Website des Marktes
angegeben. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund den
Markt zu verlängern, zu verkürzen oder abzusagen.
Ebenso ist der Veranstalter berechtigt den Veranstaltungsort und/oder das
Datum der Veranstaltung zu verlegen, wenn es auch seiner Sicht
angemessen erscheint.Verkürzt der Veranstalter den Markt so wird die
Standmiete entsprechend gemindert. Die Händler sind aus diesem Grund
nicht berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen oder Ersatzansprüche zu
stellen.
Öffnungszeiten
3 | Die Öffnungszeiten sind auf der offiziellen Website des Marktes
angegeben. Der Veranstalter behält sich vor, im Bedarfsfall die
Öffnungszeiten zu verlegen.
4 | Während der Veranstaltung besteht für die Händler Betriebspflicht, d.h.
Der Stand muss zum Verkauf an Endkunden geöffnet sein. Eine
Verletzung der Betriebspflicht führt ohne vorherige Abmahnung zu einer
Schadensersatzpflicht des Händlers in Höhe der dreifachen Standmiete pro
Veranstaltungstag der Betriebsunterbrechung. Dem Händler bleibt
nachgelassen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Zulassung zur Veranstaltung
5 | Der Veranstalter bestimmt die Zulassung zur Marktveranstaltung.
Anmeldung
6 | Die Anmeldung erfolgt auf dem vom Veranstalter auf seiner Homepage
angegebenen Online-Anmeldeformular. Mit dem Absenden des Online-
Anmeldeformular gilt die Standfläche als gebucht.
7 | Durch die Anmeldung erkennt der Händler die AGB /
Teilnahmebedingungen und die Brandschutzbestimmungen´als Grundlage
seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Veranstalter an.
8 | Der Händler ist an die Anmeldung gebunden; ein Widerruf kann aus
Kulanz vom Veranstalter akzeptiert werden. Es besteht keine
Rechtsgrundlage für einen Widerruf. Der Veranstalter kann jederzeit einer
schriftlich beantragten Zurücknahme oder Änderung (z.B. einer
Standverkleinerung) einer Anmeldung zustimmen, wenn hierfür ein
wichtiger Grund geltend gemacht wird; in diesem Fall ist der Veranstalter
berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent der ursprünglich
anfallenden Standmiete, zu erheben. Nach Standzuteilung treten die
Rechtsfolgen nach Ziffer (18) ein.
9 | Durch die Anmeldung verpflichtet sich der Händler im Falle der
Zuteilung einer Standfläche auf der Veranstaltung Produkte zum Verkauf
anzubieten und einen Stand zu errichten.
10 | Die Standflächenzuteilung erfolgt nach den Grundsätzen von Ziffer
(16).Deshalb werden Anmeldungen nicht bearbeitet, die hinsichtlich der
Größe, der Lage oder besonderer Eigenschaften des Standes Bedingungen
enthalten, von deren Erfüllung die Wirksamkeit der Anmeldung abhängig
sein soll. Die Mindeststandgröße beträgt 2x2m.
Mietpreise
11| 1. Für jeden Stand gilt der im Online-Anmeldeformular für den
jeweiligen Markt angegebene Preis. 2. Die angegebenen Preise für die
Standmieten verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die hinzukommende
Umsatzsteuer beträgt 19%.
3. Jeder angefangene Laufmeter wird voll angerechnet. Flächen für
Hallenstützen werden nicht abgezogen. Eine Flächenabweichung von
weniger als 10 % der gesamten Standfläche führt nicht zu Minderungs-
bzw. Schadensersatzansprüchen. 4. Die Zahlung erfolgt in Euro.
Zahlung
12| 1.Die Standmiete und andere Zahlungsforderungen des Veranstalters
sind mit Rechnungsstellung fällig. Schecks werden zahlungshalber nicht
angenommen. 2. Die Standmiete ist in voller Höhe zu überweisen.
13 | 1. Wird der Rechnungsbetrag der Standmiete zu den in Ziffer
(13) festgelegten Terminen nicht oder nicht vollständig geleistet, so ist der
Veranstalter berechtigt, die Zuteilung einer Standfläche abzulehnen.
2. Wird die Rechnung über die Standmiete zu den in Ziffer (13)
festgelegten Terminen nicht oder nicht vollständig beglichen, so ist der
Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer (18) findet
entsprechend Anwendung.
Standplatzzuteilung
14 | Der Vertrag mit dem Veranstalter wird durch das Absenden des
Online-Anmeldeformulares abgeschlossen.
15 | Der Veranstalter teilt die Standflächen nach einheitlichen
Gesichtspunkten zu und legt ihre Lage und Größe fest. Die Wünsche der
Händler werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt. Bei der Planung
kann es zu einer Über- oder Unterschreitung der gewünschten Standfläche
– je nach Belegungsvolumen- kommen. In Abhängigkeit von Standgröße und

-zuschnitt können die gewünschten freien Seiten nicht immer
umgesetzt werden. Mehr als eine Standfläche wird zugeteilt, wenn
Standflächen nicht zusammenhängend in der vollen
Quadratmetergröße in einer Halle Platz finden. In diesem Fall kann der
Veranstalter die Quadratmeterfläche einer Standfläche teilen und in Form
von zwei oder mehr einzelnen Sandflächen in verschiedenen Hallen
unterbringen.
16 | Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch nach
dem Abschluss des Vertrages (Standzuteilung, Ziff. 14) aus wichtigem
Grunde notwendig werdende Änderungen vorzunehmen. Solche
Änderungen berechtigen den Händler weder zum Rücktritt noch zu
Ersatzansprüchen gegenüber dem Veranstalter, es sei denn, dass dem
Veranstalter seinerseits Regressansprüche gegen Dritte zustehen.
17 | Lehnt ein Händler die Erfüllung des Vertrages ab, so bleibt er nach
dem Versand des Online-Anmeldeformulars zur Zahlung der vollen
Standmiete verpflichtet.
18 | Der Händler ist nicht berechtigt, den ihm zugeteilte Standfläche ganz
oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu überlassen
oder ihn mit einem anderen Händler zu tauschen.
Gestaltung des Marktgeländes
19 | Die Gesamtgestaltung des Messegeländes erfolgt durch den
Veranstalter.
20 | Die einzelnen Stände können unter Beachtung der 
Brandschutzbestimmungen vom Händler weitergehend
gestaltet, dekoriert und für den Verkauf ihrer Waren optimiert werden (z.B.
mit weiteren Verkaufstischen oder Displays bestückt werden).
21 | Standaufbauten bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter.
Nicht genehmigte Standaufbauten müssen auf Verlangen des Veranstalters
unverzüglich geändert oder entfernt werden. Kommt der Händler dieser
Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Veranstalter
berechtigt, diese Standaufbauten auf Kosten des Händlers zu beseitigen.
Ersatzansprüche wegen dabei entstandener Schäden sind ausgeschlossen.
22 | Aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen des Verkehrsflusses
innerhalb der Hallen und des Freigeländes oder im Interesse des
Gesamteindrucks der Messe, ist der Veranstalter berechtigt, auch
Änderungen an bereits genehmigten Standaufbauten zu verlangen und
diese – wenn der Händler einer entsprechenden Anordnung nicht
fristgemäß nachkommt – selbst vorzunehmen, in letzterem Falle werden
dem Händler die Kosten in Rechnung gestellt.
Eintritt für Händler
23 | Für Händler ist der Eintritt frei.
Auf- und Abbau der Stände
24 | Die Aufbauzeit wird im Vorfeld per Mail mitgeteilt.
25 | Alle Stände müssen bis zum Beginn der Veranstaltung fertiggestellt
und eingeräumt sein.
26 | Händler die ihre Standfläche nicht bis zum Beginn der Veranstaltung
bezogen haben, verlieren das Anrecht auf die Standfläche. Der Veranstalter
hat das Recht, anderweitig darüber zu verfügen. Der Mieter haftet für den
dem Veranstalter entstehenden Schaden. Die Kosten für
Kaschierungsmaßnahmen, wie Stellwände oder Planen, werden dem nicht
erschienenen Händler in Rechnung gestellt.
27 | Das Messegelände darf während der Aufbauzeit nur für Zwecke des
Aufbaus befahren bzw. betreten werden.
28 | Produkte und Standaufbauten, die auf Geheiß des Veranstalters nicht
vom Ausstellungsgelände entfernt sind,
werden vom Veranstalter einem Spediteur zur Aufbewahrung übergeben.
Die Kosten für den Transport und die Aufbewahrung trägt der Händler.
Der Veranstalter und seine Beauftragten haften nicht für Beschädigungen
und Verlust der eingelagerten Sachen.
29 | Der Händler ist verpflichtet, die Standfläche in dem Zustand
zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Kommt er dieser
Verpflichtung bis zum Ablauf des Termins für die Beendigung des Abbaus
nicht nach, so wird der ursprüngliche Zustand der Standfläche auf Kosten
des Händlers wiederhergestellt.
30| Sämtlicher Müll und Abfall ist vom Händler wieder mitzunehmen.
Müll und Abfall, der vom Händler nicht mitgenommen.wurde wird
kostenpflichtig entsorgt und dem Händler in Rechnung gestellt.
Unlauterer Wettbewerb
31 | Der Händler ist auch gegenüber dem Veranstalter verpflichtet,
während des Marktes alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die
gegenüber anderen Händlern einen Verstoß gegen Treu und Glauben und
die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
darstellen.
Sicherheits- und Umweltschutzbedingungen
32 | Die Verpflichtung zur Beachtung aller feuer-, bau- und
gewerbepolizeilichen Vorschriften, aller berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften sowie aller Umweltschutzvorschriften gilt
zugleich als Verpflichtung aus dem Marktvertrag gegenüber dem
Veranstalter.

33 | Der Veranstalter ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der
behördlichen oder der von ihm erlassenen Sicherheitsbestimmungen zu
überzeugen. Er ist befugt, die sofortige Beseitigung des
vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Händlers zu veranlassen.
Ersatzansprüche stehen dem Händler nicht zu.
Haftung des Händlers
34 | Der Händler haftet dem Veranstalter über die gesetzliche Haftung
hinaus für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher
Verfügungen/Vorschriften sowie Anordnungen des Veranstalters entstehen.
Der Händler haftet dem Veranstalter auch für Schäden, die durch seine
Standaufbauten oder seine Produkte verursacht werden.
35 | Die Haftung des Händlers gegenüber dem Veranstalter erstreckt sich
auch auf solche Schäden im Sinne von Ziffer (36), die durch Angestellte,
Beauftragte oder geladene Besucher des Händler s verursacht werden.
Haftung des Veranstalters
36 | 1. Der Veranstalter haftet dem Händler nur für aus dem Betrieb der
Messe entstehende Schäden, soweit sie von ihm, seinen Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht werden. Demnach wird
beispielsweise für Schäden, die durch Diebstahl oder durch Mängel, die
dem Bereich der Geländeeigentümer zuzurechnen sind, oder durch
ähnliche Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet. Die persönliche
Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters
gegenüber dem Händler wird außer im Fall von Vorsatz ausgeschlossen.
Die verschuldensunabhängige mietrechtliche Haftung des Veranstalters
wird ausgeschlossen.
2. Um die grundlegende Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten ist
Sicherheitspersonal vor Ort.
Versicherung
37 | Der Veranstalter wird eine Veranstaltungsversicherung abschließen.
Hausrecht
38| Während der Messe, einschließlich der Zeit des Auf- und Abbaus, steht
dem Veranstalter das Hausrecht auf dem Messegelände aufgrund des mit
dem Vermieter 7abgeschlossenen Vertrages zu. Den für die Organisation
der Veranstaltung zuständigen Personen, die sich durch den Ausweis
„Veranstalter“ legitimieren, ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu
gestatten.
39 | Der Veranstalter ist berechtigt, die Durchführung von Veranstaltungen,
die sich nicht in den Rahmen des Marktes einfügen, zu verbieten und
Personen, die den in Ausübung des Hausrechts erlassenen Anordnungen
zuwiderhandeln, vom Messegelände zu verweisen, ihre Eintrittsausweise
einzuziehen und widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Abgeschleppte Fahrzeuge werden nur gegen Erstattung der Kosten
herausgegeben.
Ansprüche aus den AGB/Teilnahmebedingungen
40| Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Händler sind in
den vorliegenden Händlerbedingungen vollständig geregelt. Maßgeblich
ist die deutschsprachige Fassung. Ergänzende Abmachungen und
Änderungen bedürfen der Schriftform.
41 | Ansprüche des Händlers aus dem Marktvertrag können nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Schluss des Marktes schriftlich
bei dem Veranstalter geltend gemacht werden
42| Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag
ist Essen
43| Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag beurteilen sich
ausschließlich nach deutschem Recht.
44| Der Händler verpflichtet sich, seine Angestellten und die in seinem
Auftrag auf dem Messegelände tätigen Personen bzw.
Dienstleistungsunternehmen zur Einhaltung der Teilnahmebedingungen
und der Brandschutzverordnung anzuhalten und
für sie zu haften. Der Veranstalter ist berechtigt, in
abwicklungstechnischen Fragen Verhandlungen mit
Dienstleistungsunternehmen abzulehnen.
45| Der Veranstalter ist berechtigt, in jedem Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Teilnahmebedingungen eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der
doppelten Standmiete zu erheben.
Dem Händler bleibt nachgelassen, einen geringen Schaden des
Veranstalters nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt,
in solchen Fällen den fristlosen Ausschluss von der Messe auszusprechen
und sofort zu vollziehen. Die gezahlte Standmiete wird nicht vergütet.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Handmade-Markt / Schloßstr.5/ 45355 Essen / www.handmade-
markt.de Stand: 01/2020.


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